Satzung

Die Satzung können Sie auch hier als PDF-Dokument runterladen.

§ 1     Name, Sitz, Gründung

Der Verein führt den Namen Musikverein Brigachtal e.V. Er hat seinen Sitz in Brigachtal. Gegründet wurde er im Jahre 1908, er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der Nummer VR 225 eingetragen.

§ 2     Zweck des Vereins

(1) Der Musikverein Brigachtal e.V. will die Blasmusik im Rahmen des Laienmusizierens pflegen und damit in gemeinnütziger Weise das heimatliche Brauchtum bewahren und fördern. Er hat die Aufgabe, die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.

(2) Der Verein will durch entsprechende Maßnahmen die Ausbildung der Musikerinnen und Musiker sowie das musikalische Niveau der Orchester heben.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Brigachtal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormundes vorzulegen. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

(2) Aktive Mitglieder. Über die Aufnahme eines aktiven Mitglieds entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Dirigenten. Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, an den festgesetzten Proben sowie an den anderen Veranstaltungen teilzunehmen. Für seine Mitwirkung erhält das aktive Mitglied keine Entschädigung, es ist aber von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

(3) Passive Mitglieder. Über die Aufnahme eines passiven Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Jedes passive Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Die Tätigkeit eines passiven Vorstandsmitglieds ist der eines aktiven Mitglieds gleichgestellt.

(4) Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer 25 Jahre als aktives Mitglied im Verein mitgewirkt hat oder 40 Jahre als passives Mitglied dem Verein angehört.

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1) mit dem Tod des Mitglieds;

(2) durch freiwilligen Austritt (er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands und ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einbehaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig);

(3) durch Ausschluß aus dem Verein (ausgeschlossen werden kann, wer das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwider handelt oder wer die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält. Die Entscheidung trifft der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds).

§ 5     Mitgliederbeiträge und sonstige Einnahmen

(1) Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.

(2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt.

§ 7     Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§8      Der erweiterte Vorstand

(1) Der Erweiterte Vorstand besteht aus: – den 4 Mitgliedern des Vorstands – bis zu 10 Beisitzer (insbesondere aus dem Jugendleiter, – dem 2. Kassier und dem 2. Schriftführer).

(2) Der erweiterte Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(3) Er hat vor allem folgende Aufgaben: – Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung – Einberufung der Mitgliederversammlung – Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9     Amtsdauer der Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur nächsten Wahl im Amt.

(2) Alle zu wählenden Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so kann der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10    Beschlußfassung des Vorstandes

(1) Vorstand und erweiterter Vorstand fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einzuberufen sind.

(2) Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Schriftführer sowie Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11    Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.

(2) Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der vollständigen Tagesordnung und mit einer Frist von zwei Wochen im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Wahl der Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands

    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

    c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung

    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

    e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen

    f) Beschlußfassung über eine Auflösung des Vereins.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins dürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12    Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 13    Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in seiner Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Mitglieder des Vorstands die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.

§ 14    Besondere Bestimmungen

(1) Das Amt jedes Mitglieds des Vorstands und des erweiterten Vorstands ist ein Ehrenamt.

(2) Die Wahl des/der Dirigenten wird von den aktiven Mitgliedern zusammen mit dem Vorstand getroffen.

(3) Über die Rechte und Pflichten eines jeden Dirigenten sowie über die Höhe des Honorars ist mit dem Verein eine Vereinbarung zu treffen.

(4) Die Proben sowie die Wahl der Musikstücke werden vom Vorstand und Dirigenten gemeinsam festgelegt.

Stand: Oktober 1999